ZustellG: § 8 Abs 1 (Änderung der Abgabestelle während Verfahren, von dem Partei Kenntnis hat; Mitteilung an Behörde; telefonische Mitteilung an Behörde, wegen Auslandstätigkeit die Abgabestelle nicht zu benützen, keine neue Abgabestelle nennen zu können, berufsbedingte Ortswechsel eines Seefahrers)