ZustG: § 8 Abs 2 (Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens, unterlassene Mitteilung an die Behörde; Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch; Erfordernis der Kenntnis vom Verfahren, keine, Aberkennungsverfahren bei Abwesenheit des Betroffenen, keine Verpflichtung zur Mitteilung der neuen Abgabestelle nach Verfahrensbeendigung, keine rechtswirksame Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch)