VStG: § 51e Abs 3 (öffentliche mündliche Verhandlung; Absehen von der Durchführung; Gründe; keine; Antrag auf Einvernahme des Beschuldigten in der Berufung)
VwGH 23. 4. 2010, 2010/02/0041
Der Bf hat in der Berufung ua seine Einvernahme beantragt, woraus zu entnehmen ist, dass die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wurde, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme vor der belBeh nicht zu verstehen. Die belBeh hat eine solche Verhandlung vor ihrer Entscheidung nicht durchgeführt. Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.