VStG: § 9 Abs 7 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; Parteistellung der für die Strafe gegen ein vertretungsbefugtes Organ haftenden Gesellschaft; mangelnde Beiziehung im Verfahren)
VwGH 23. 4. 2010, 2010/02/0074
Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger StrafB gegen den Geschäftsführer der Bf vor, der der Bf nach der Aktenlage nicht zugestellt wurde. Die Bf wurde im Verwaltungsstrafverfahren auch nicht zur Haftung gemäß § 9 Abs 7 VStG herangezogen. Da die Erlassung eines HaftungsB nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens nach der Rsp des VwGH unzulässig ist, war es nicht rechtswidrig, dass die Bf dem Verfahren nicht beigezogen wurde. Abweisung.