VStG: § 51h Abs 4 (Schluss der Verhandlung, Abstandnahme von der Bescheidverkündung wegen ausdrücklicher Zustimmung zur schriftlichen Bescheiderlassung)
AVG: § 67g (Erlassung des Bescheides, mündliche Verkündung; keine Rechtsverletzung bei Unterlassung der Verkündung nach ausdrücklicher Zustimmung zur schriftlichen Bescheiderlassung)