VStG: § 5 Abs 2 (unverschuldeter Rechtsirrtum; hier: Vertrauen auf einen mangels Rechtskenntnis unrichtigen Eindruck, den ein Laie von der rechtlichen Relvanz des Ausganges eines Verwaltungsstrafverfahrens in einer vergleichbaren Angelegenheit gewonnen hat)
§ 21 (Absehen von der Strafe)