VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 (Inhalt der Beschwerde; Beschwerdepunkt; Verletzung in konkret zu bezeichnendem subjektiven Recht; Zurückweisung wegen Verspätung; Verletzung nur im Recht auf Sachentscheidung möglich)
VwGH 23. 4. 2010, 2010/02/0064
Mit dem angef B wurde die Berufung des Bf gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen. Daher konnte der Bf dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten verletzt werden. Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angef B infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen seines Inhaltes rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die bf