VwGG: § 48 Abs 2 Z 2 (Kostenersatz bei Obsiegen der belangten Behörde, Schriftsatzaufwand für Gegenschrift; bloße Verweisungen auf Bescheidbegründung sind keine "Gegenschrift")
VwGH 31. 3. 2009, 2008/10/0350 ua
Aufwandersatz für die Erstattung einer Gegenschrift war nicht zuzusprechen, weil die als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsätze ausschließlich Verweise auf die Begründungen der angef B enthalten (VwGH 27. 9. 2007, 2003/11/0063).