AVG: § 10 Abs 1 letzter Satz (berufsmäßiger Parteienvertreter, Berufung auf die erteilte Vollmacht ausreichend)
§ 10 Abs 2 (Vollmacht, Inhalt und Umfang, Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen; ungeachtet der Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO)