BundesvergabeG 2006: § 24 (allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis; Erstellung grundsätzlich nach dem Preisangebotsverfahren; Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren nur in zu begründenden Ausnahmefällen; Beurteilung nach bisherigem Maßstab; häufig wiederkehrende, gleichartige Leistungen, hinreichende Bekanntheit derselben und der Umstände, unter denen sie erbracht werden sollen)