StGG 1867: Art 12 (Versammlungsfreiheit; in die Versammlungsfreiheit eingreifende Verletzung des Versammlungsgesetzes, Auflösung einer Versammlung, Grundrechtsschutz auch für nicht angemeldete Versammlungen; Zuständigkeit des VfGH)
VersammlungsG 1953: § 13 Abs 1 (Auflösung einer nach freiwilliger Beendigung unangemeldet fortgesetzten Versammlung)