Sbg SozialhilfeG: § 44a Abs 1 (Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers, Geschenke des Sozialhilfeempfängers innerhalb bestimmter Zeiträume und über einer "Bagatellgrenze" des Zehnfachen des Richtsatzes)
§ 44a Abs 2 (Höhe der Ersatzpflicht; Obergrenze mit dreifachem Einheitswert bei Vermögen mit einem Einheitswert, auch für die Berechnung der "Bagatellgrenze" nach Abs 1 heranzuziehen)