NÖ SozialhilfeG: § 15 Abs 2 (Leistung der Hilfe kann von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn der Hilfsbedürftige Vermögen hat, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist; keine Rechtsgrundlage für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung für in der Vergangenheit bezogene Sozialhilfeleistungen; Behörde muss ein ihr bekanntes verwertbares Vermögen bereits bei Hilfegewährung berücksichtigen)