Stmk SozialhilfeG: § 4 Abs 1 (Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, sofern dieser nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann; Maßgeblichkeit des Zeitraumes ab Antragstellung; Sozialhilfeträger muss allenfalls in Vorlage treten, wenn der Hilfebedürftige die aus seinem Vermögen erzielbaren Mittel nicht so rechtzeitig erlangen kann, dass keine Gefährdung des Pflegebedarfes eintritt)