Stmk SozialhilfeG: § 31 Abs 1 lit a (Rückersatzpflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber demjenigen, der einem Hilfebedürftigen Hilfe geleistet hat)
§ 31 Abs 2 letzter Satz (im Antrag auf Rückersatz ist die finanzielle Hilfebedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen,