Krnt SozialhilfeG: § 70 (Gewährung von Kostenersatz an Sozialhilfeträger anderer Bundesländer für Leistungen der Sozialhilfe)
Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Anlage zur Kundmachung Krnt LGBl 1975/41: Art 3 Abs 1 (Kostenersatzpflicht nach dem Ort des Aufenthalts des Hilfesuchenden von mindestens 5 Monaten in den letzten 6 Monaten vor Hilfegewährung)