PrivatradioG (Pr-G): § 19 Abs 3 (Werbung; klare Erkennbarkeit; eindeutige Trennung von anderen Programmteilen durch akustische Mittel)
§ 19 Abs 5 lit b (Patronanzsendungen; Unternehmensförderung; eindeutiger Hinweis; Beitrag zur Finanzierung; auch in anderer Form als durch Geldleistung)