KFG: § 103 Abs 2 (Lenkeranfrage; Lenkerauskunft; Frage nach Ort des Lenkens ohne Bedeutung; Auskunft, nicht zu wissen, wer zu angefragtem Zeitpunkt an bezeichnetem Ort Fahrzeug lenkte, stellt Verweigerung dar)
§ 44a Z 1 (Straferkenntnis, Spruch, "die als erwiesen angenommene Tat"; Lenkerauskunft; Verweigerung; Ort des Lenkens kein wesentliches Tatbestandsmerkmal)