KFG: § 45 Abs 1 Z 4 (Probefahrten; Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden; Probefahrtunterbrechung)
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§ 45 Abs 1a (Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen auf Straße mit öffentlichem Verkehr im Zuge einer Probefahrtunterbrechung; Kennzeichnungspflicht mit Bescheinigung gemäß § 102 Abs 5 lit c nur bei Probefahrten gemäß Abs 1 Z 4)