KFG: § 103 Abs 2 (Lenkeranfrage; keine ausreichende Lenkerauskunft mit Behauptung, dass niemand mit dem Fahrzeug gefahren sei, wenn feststeht, dass zu fraglicher Zeit jemand damit gefahren ist)
VStG: § 44a Z 1 (Straferkenntnis; Spruch; "die als erwiesen angenommene Tat"; Lenkeranfrage; Auskunftsverweigerung; Tatzeit; Angabe des Datums der Zustellung ausreichend)