GewO 1994: § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorverlegung; sicherheitspolizeiliche Bedenken infolge gehäufter Vorfälle von strafrechtlicher Bedeutung im Bereich gegenständlichen Lokals; Delikte mit zum Teil schweren Dauerfolgen)
VwGH 22. 4. 2010, 2009/04/0050