GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; schwer wiegende Verstöße gegen in Zusammenhang mit betreffendem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; mangelnde Zuverlässigkeit; zwingende Rechtsvermutung; keine
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gesonderte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes; Gastgewerbe; 32 Verstöße gegen Sperrstundenverordnung)