FPG: § 65 Abs 1 (Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, wenn Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind)
§ 86 Abs 1 (Aufenthaltsverbot; Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden)