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VwGH 15. 4. 2010, 2008/22/0422 (Fremdenpolizei)

JudikaturVwGHZfV 2010/1669ZfV 2010, 1013 Heft 6 v. 5.1.2011

NAG: § 11 Abs 5 (Versagung eines Aufenthaltstitels; Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel; fehlende Beschäftigungsbewilligung)

VwGH 15. 4. 2010, 2008/22/0422

Der Bf rügt zu Recht, die belBeh hätte sein Einkommen im Verfahren berücksichtigen müssen. Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist nämlich jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist (VwGH 18. 3. 2010, 2008/22/0406). Bereits in der Berufung bringt der Bf vor, er sei berufstätig und beziehe von einem näher genannten Unternehmen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.187,80. Da dem Bf mit dem von ihm begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gem § 1 Abs 2 lit m AuslBG nicht versagt ist, er bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird, hätte die belBeh das vom Bf erzielte Einkommen bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel berücksichtigen müssen. Ob er diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, ist dabei ohne Belang (VwGH 18. 3. 2010, 2008/22/0411).

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