ZTG: § 6 Abs 1 (fachliche Befähigung, Nachweis; Absolvierung eines entsprechenden Studiums, praktische Betätigung, Ablegung der Ziviltechnikerprüfung; Antragsteller, der Befähigung durch österreichisches Diplom nachweist und Praxis durch Bescheinigung einer deutschen Architektenkammer; Anwendung der EWR-Architektenverordnung)