Tir RehabilitationaG: § 2 (Behinderte, Begriff; Frage der Behinderung ist unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu beantworten)
§ 25 Abs 3 (Verfahren, Anhörung des Amtsarztes und bei Bedarf weiterer Sachverständiger; unterbliebene Beiziehung)