Tir RehabilitationsG: § 20a (Heranziehung von Leistungen, die der Behinderte nach dem BundespflegegeldG oder dem Tir PflegegeldG bezieht, als Beitrag zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme)
§ 28 Abs 1 (Rückzahlung zu Unrecht empfangener Geldleistungen; unterbliebene Heranziehung nach § 20a ist kein "Empfangen" von Geldleistungen)