Tir RehabilitationsG: § 3 Abs 5 (Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, außer auf jene nach § 14 und § 15 Abs 1 und 2; ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme besteht nicht; kein Rechtsanspruch auf konkrete Festlegung der Maßnahme sowie deren Ausmaß; gewährende Verwaltung, Auswahlermessen)
§ 4 (Rehabilitationsmaßnahmen)