Wr BauO: § 69 Abs 2 (Abweichung von den Bebauungsvorschriften, keine Verminderung der Bebauung der Nachbargrundstücke, keine wesentliche Abweichung; keine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz)
§ 69 Abs 6 (Ansuchen auf Bewilligung der Abweichungen, Widerspruch zu Flächenwidmungsplan und des Bebauungsplanes, keine unwesentliche Abweichung, Abweisung; Überschreitung der Gebäudehöhe an Hoffronten)