BG über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste idF BGBl I 2005/70: § 31 Abs 1 (Fortbildungskurse)
§ 31 Abs 2 (Lehrkurse gem Abs 1 sind dem LH anzuzeigen; Untersagung der Kurse unter bestimmten Voraussetzungen)
BG über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste idF BGBl I 2005/70: § 31 Abs 1 (Fortbildungskurse)
§ 31 Abs 2 (Lehrkurse gem Abs 1 sind dem LH anzuzeigen; Untersagung der Kurse unter bestimmten Voraussetzungen)