AWG 2002 idF BGBl I 2004/155: § 29 Abs 3 Z 1 (Verwaltungsübertretung; nicht Nachkommen von bestimmten Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten)
§ 81 Abs 1 (die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG beträgt ein Jahr; bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde)