AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, auch psychologische Vorgänge als "Ereignis"; bloß minderer Grad des Versehens; Verschulden des Vertreters ist dem des Vertretenen gleichzusetzen; NGO, Verein, Kontrollpflichten bei Fristeneinhaltung, "milderer Maßstab" als bei Rechtsanwälten)
AsylGH 30. 3. 2010, E14 316476-4/2010