Oö KommunalwahlO: § 68 (Wahlzahl)
§ 69 (Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber)
§ 72 Abs 6 (Kundmachung des Wahlergebnisses; maßgebender Zeitpunkt für den Fristenlauf nach § 68 VfGG; Bekämpfung der Nichtzulassung zur Wahl, aber Antrag, die Wahl ab dem Ermittlungsverfahren für nichtig zu erklären; keine Möglichkeit des VfGH, die Wahl ab einem früheren Zeitpunkt für nichtig zu erklären)