OÖ KommunalwahlO: § 59 (Vergabe von Vorzugsstimmen)
§ 60 Abs 1 (Stimmabgabe, Verwendung des amtlichen Stimmzettels)
§ 60 Abs 2 (gültige Ausfüllung des Stimmzettels; eindeutige Erkennbarkeit, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte; demonstrative Beispiele; Angabe des Namens eines Kandidaten; keine Partei angekreuzt, aber deutlich lesbarer Name eines für eine Liste kandidierenden Kandidaten in der Rubrik Vorzugsstimme; gültige Stimme für dessen Parteiliste)