HVG: § 55 Abs 1 (Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung; HVG weist hinsichtlich der Zinsenregelung keine Lücke auf)
VfGH 1. 7. 2009, B 1575/08
1. Im ggstdl Fall bringt der Bf ua im Wesentlichen vor, § 55 Abs 1 HVG sei verfassungswidrig, da diese Best "ausführliche Regelungen zur Fälligkeit der Leistungen nach dem HVG" enthalte, aber keine Sanktionen dafür bestimme, dass bei Fälligkeit nicht ausbezahlt werde. Der Bf stützt seinen Anspruch auf Zinsen auf die Auffassung, dass der Zuspruch von Zinsen durch eine verfassungskonforme Interpretation geboten sei.