Keine Verletzung der Garantien des Art 6 EMRK, insb im Hinblick auf die Entsendung von Beisitzern der zuständigen Ärztekammer und des Hauptverbandes in die jeweilige Landesschiedskommission (vgl § 345a, § 346 ASVG) bzw in die Bundesschiedskommission und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder.
VfGH 1. 12. 2009, B 1455/08