Stmk ROG 1974: § 8 Abs 3 (Entwicklungsprogramme; Festlegung der zur Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen in einer Reihenfolge)
§ 8 Abs 5 (ebenso; tunlichste Bedachtnahme auf Planungen der Gemeinden)
§ 12 Abs 1 (Entwicklungsprogramm, Änderung, nur bei taxativ aufgezählten Änderungsanlässen; Änderung im Zusammenhang mit Änderungen der Planung einer Gemeinde)