Bgld RPG: § 10 Abs 1 (Wirkungen des Entwicklungsprogramms; Verbindlichkeit für die Gemeinden)
§ 23 Abs 6 (Bebauungsplan, Genehmigung durch die Landesregierung, Versagungsgründe; Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, sonst rechtswidrig, eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung verhindernd)