Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter: § 79 (Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über bestimmte Inhalte; aus § 79 kann kein Rechtsanspruch auf die Übersendung anonymisierter Entscheidungen entnommen werden)
OGHG: § 15a Abs 2 idF BGBl I 2001/95 (Gewähr von Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke)