VO (EG) 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung: Art 6 Abs 3 dritter UAbs (um mehr als 20% infolge Anerkennung als Sonderfall erhöhte Zahlungsansprüche sind solche aus der nationalen Reserve; auf sie findet Art 42 Abs 8 UAbs 1 Anwendung; Art 42 Abs 8 UAbs 2 betreffend den Verfall findet nur auf die Erhöhung des Wertes der genannten erhöhten Zahlungsansprüche Anwendung)