WRG 1959: § 27 Abs 1 lit c (befristete Wasserbenutzungsrechte erlöschen durch Ablauf der Zeit)
VwGH 18. 3. 2010, 2009/07/0025
1. Aus dem Bewilligungsantrag der Pächter W und H W vom 24. 3. 1970 ergibt sich zweifelsfrei, dass die angestrebte Bewilligung zur Wasserentnahme für Beregnungszwecke ohne zeitliche Beschränkung begehrt wurde. Die BH erteilte die wasserrechtliche Bewilligung in ihrem B vom 26. 11. 1970 ohne Setzung einer Frist. Sie erklärte aber die Verhandlungsschrift, welche diesem B in Abschrift angeschlossen ist, zu einem wesentlichen Bestandteil dieses B. In dieser Verhandlungsschrift lautet es unter Pkt 10, dass gem § 22 WRG die wasserrechtliche Bewilligung auf 30 Jahre zu beschränken wäre. Nach Ansicht der belBeh ergibt sich daraus, dass der "AmtsSV eine Befristung … fordert."