WRG 1959: § 10 Abs 1 (der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der WasserrechtsBeh, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht; Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf"; hier: Wasserentnahme im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung einer Stadt)