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VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0176 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturGemeinderechtZfV 2010/1480ZfV 2010, 884 Heft 5 v. 29.10.2010

AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens, nicht vorlegend; Anhaltung in Haft; mangelnde Sprachkenntnisse; keine ausreichenden Schritte zur Erlangung von Hilfe)

VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0176

1. Der Aufenthalt einer - auch unvertretenen - Person in Haft ist nach der Rsp des VwGH kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation einer in Haft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Person hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (VwGH 31. 8. 2006, 2004/21/0139).

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