AVG: § 13 Abs 3 (Mängelbehebungsauftrag; hier: Mangel hinsichtlich der Bezeichnung des bekämpften Bescheides)
VwGH 2. 3. 2010, 2009/11/0170
1.a) Dem Bf wurde mit B vom 11. 4. 2008 ua die Lenkberechtigung für näher genannte Führerscheinklassen entzogen. In diesem B wurde ua ausgesprochen, gem § 29 Abs 3 FSG habe der Bf seinen näher bezeichneten Führerschein unverzüglich bei der BPolDion Wien abzugeben. Im Verwaltungsakt findet sich weiters ein B der BPolDion Wien vom 30. 6. 2008 (Aktenzahl: IV-E/7039/VA/08), mit dem über den Bf gem § 5 VVG eine Zwangsstrafe verhängt wurde, weil er der Aufforderung, den Führerschein bei der Beh abzugeben, nicht nachgekommen sei. Schließlich findet sich im Akt ein B ("Vollstreckungsverfügung") der BPolDion Wien vom 14. 8. 2008 (Aktenzahl ebenfalls: IV-E/7039/VA/08), mit dem die zwangsweise Abnahme des Führerscheins des Bf durch Organe der BPolDion Wien gem § 7 VVG angeordnet wurde. Dieser B wurde dem Bf am 20. 12. 2008 zugestellt.