AVG: § 63 Abs 3 (Berufung hat Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet)
AgrarVG 1952: § 7 Abs 2 (im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden; der Verständigung von der Auflage zur allgemeinen Einsicht eines Zusammenlegungsplanes kommt keine Bescheidqualität zu)