StVG: § 11g (Vollzugskammer, Verfahren, Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze; Anwendung des § 6 AVG, Weiterleitung von Beschwerden, für die die Behörde nicht zuständig; Unzulässigkeit der Zurückweisung durch ein Organ, das sich nicht für zuständig erachtet)
§ 120 Abs 1 (Strafgefangene, ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Verhalten der Strafvollzugsbediensteten; Beschwerde)