MRK: Art 6 Abs 3 lit c (Recht des Angeklagten auf unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidigers bei Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege; Schwere des Deliktes und der Sanktion sowie Komplexität des Falles ausschlaggebend)
MRK: Art 6 Abs 3 lit c (Recht des Angeklagten auf unentgeltlichen Beistand eines Pflichtverteidigers bei Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege; Schwere des Deliktes und der Sanktion sowie Komplexität des Falles ausschlaggebend)