BundesvergabeG 2006: § 320 Abs 1 Z 1 (Nachprüfungsantrag bis Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung; Unternehmer mit behauptetem Interesse am Abschluss eines dem Gesetz unterliegenden Vertrages)
§ 320 Abs 1 Z 2 (Nachprüfungsantrag bis Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung; Unternehmer, entstandener oder drohender Schaden durch behauptete Rechtswidrigkeit)