NÖ Vergabe-NachprüfungsG 2003: § 11 Abs 4 (Nachprüfungsfristen; Nichteinrechnung der Zeiten der Anhängigkeit eines Schlichtungsverfahrens; Berechnung)
VwGH 24. 2. 2010, 2009/04/0046
Weder aus dem Wortlaut des § 11 Abs 4 NÖ Vergabe-NachprügungsG 2003 noch aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass - wie die belBeh annimmt - nicht der gesamte letzte Tag des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle als "Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist" zu verstehen ist, sondern - je nach Zeitpunkt des Endes des Schlichtungsverfahrens an diesem Tag - nur einzelne Stunden oder Minuten dieses Tages für die Fristberechnung entscheidend sein sollten. Für die von der belBeh vorgenommene Auslegung, bietet der durchwegs auf ganze Tage abzielende Wortlaut des § 11 NÖVNG keinen Raum.