BundesvergabeG 2002: § 52 Abs 5 Z 1 (Nachweis der Eignung; offener Wettbewerb; Leistungsfähigkeit; maßgebend Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten)
VwGH 24. 2. 2010, 2005/04/0253
Gem § 52 Abs 5 Z 1 BundesvergabeG 2002 muss im offenen Verfahren (u a) die Leistungsfähigkeit spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Wird diese Bestimmung nicht erfüllt und haftet daher dem Angebot ein Mangel an, so ist zu unterscheiden, ob im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit - als solche - fehlt (in diesem Fall läge ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis der - im maßgeblichen Zeitpunkt an sich bereits bestehenden - Leistungsfähigkeit mangelt (dabei handelte es sich um einen behebbaren Mangel).